VOBE STATUTEN

Stand am 21. März 2003

I. Name und Sitz

II. Zweck

III. Mittel

IV. Organisation

V. Vereinsmitglieder

VI. Rechnungsabschluss

VII. Schiedsgericht

VIII. Schlussbestimmungen

I. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen "Verband Ostschweizer Bau+Energie-Fachleute" (VOBE), nachstehend Verein genannt, besteht mit Sitz in Chur ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.


II. Zweck

Art. 2

Der Verein will einen sparsamen, wirtschaftlichen und ökologisch massvollen Einsatz der Energie bei der Nutzung von Gebäuden erreichen. Er bezweckt die Fragen der Energieanwendung gesamtheitlich zu betrachten und seinen Vereinsmitgliedern das notwendige Wissen über eine fachgerechte Beratung und Ausführung diesbezüglicher Massnahmen zu vermitteln.

Art. 3

Entfällt. 2) 5)


III. Mittel

Art. 4

Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch:

  1. Bereitstellung und Vermittlung von allgemeiner und fachbezogener Aus- und Weiterbildung für seine Vereinsmitglieder;
  2. Gedankenaustausch unter seinen Vereinsmitgliedern, insbesondere denjenigen verschiedener Fachrichtungen;
  3. Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen in der Verfolgung gemeinsamer Ziele;
  4. Bereitstellung und Vermittlung von fachbezogenen Aus- und Weiterbildung für Dritte;
  5. Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Herausgabe von Publikationen;
  6. Pflegen der Kontakte mit Behörden, Lehranstalten, Fachinstituten und weiteren Vereinigungen.

Art. 5

Die finanziellen Mittel werden bereit gestellt durch:

  1. Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder;
  2. Beiträge von Gönnern, Schenkungen sowie Unterstützungen seitens der Behörden und weiterer Institutionen;
  3. Erträge aus Veranstaltungen, Kursen, Vorträgen, Projekten 4), Publikationen, Vermögen und dgl.

Art. 6

Den Vereinsgläubigern ist ausschliesslich der Verein verpflichtet, und für diese Verpflichtungen haftet allein das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder haften nicht persönlich.


IV. Organisation

Art. 7

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat
  4. Die Rechnungsrevisoren
  5. Die Kommissionen

Die Generalversammlung

Art. 8

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens zwei Wochen im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich (gewöhnlicher Brief) an alle Vereinsmitglieder.

Ordentlicherweise soll die Generalversammlung einmal jährlich im 1. Quartal stattfinden. 3) Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer Generalversammlung oder des Vorstandes, ferner auf Begehren des Beirates oder eines Fünftels der Vereinsmitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.

Art. 9

Soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben, erfolgt die Beschlussfassung der Generalversammlung durch das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem anderen Institutionen5) ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 10 

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder der Vizepräsident des Vereins, das Protokoll der Aktuar. Die Versammlung wählt in offener Form die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.

Art. 11

Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel durch das Handmehr. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Vereinsmitglieder, die in irgend einer Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

Art. 12

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu.

  1. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, des Beirates und der Rechnungsrevisoren;
  2. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes;
  3. Beschlussfassung über den Voranschlag und Genehmigung des Jahresprogrammes;
  4. Abänderung oder Ergänzung der Statuten;
  5. Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Vereinen;
  6. Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen oder durch den Vorstand an sie überwiesene Geschäfte;
  7. Beratung über Anträge des Beirates oder der Vereinsmitglieder, welche dem Präsidenten bis 10 Tage vor der Generalversammlung eingereicht wurden;
  8. Festlegen der Mitgliederbeiträge;
  9. Genehmigung der Richtlinien über die Aktivitäten des Vereins;
  10. Genehmigung der Richtlinien über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern.
  11. Entfällt; 2) 3) 5)
  12. Festlegung des Vereinsanteils an Entschädigungen für VOBE-Projekte 4)

Der Vorstand

Art. 13

Der Vorstand besteht aus 5 - 7 Vereinsmitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, nach deren Ablauf alle Vorstandsmitglieder wieder wählbar sind. Rücktritte sind nur auf die ordentliche Generalversammlung hin möglich und müssen auf Ende des Kalenderjahres dem Präsidenten angesagt werden.

Art. 14

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit so oft es die Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

  1. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.
  2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Beschlüsse des Vorstandes sowie Anträge des Beirates oder der Vereinsmitglieder sind zu protokollieren.

Art. 15

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Insbesondere steht ihm die ganze Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung und Wahrung der Vereinsinteressen zu;
  2. Vollzug der Vereinsbeschlüsse;
  3. Vertretung des Vereins nach aussen inkl. Regelung der Zeichnungsberechtigung;
  4. Einberufung der Generalversammlung;
  5. Ausarbeitung der für die Aktivitäten des Vereins und die Aufnahme von Vereinsmitgliedern erforderlichen Richtlinien;
  6. Einsetzung von Kommissionen und Wahl deren Mitglieder sowie Veranlassung und Überwachung deren Tätigkeiten;
  7. Entfällt. 2) 5)

Der Beirat

Art. 16

Die Generalversammlung wählt für zwei Jahre einen Beirat. Dieser besteht aus mindestens drei Personen, nämlich aus einem Vereinsmitglied sowie nach Möglichkeit aus einem Vertreter der Behörden und einer Lehranstalt. Der Beirat ist ein Konsultativorgan für den Vorstand. Er kann dem Vorstand die Übernahme von Aufgaben durch den Verein im Sinne der Zielsetzung beantragen

Die Rechnungsrevisoren

Art. 17

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Diese prüfen und verifizieren Inventar, Rechnungen, Belege, Kassabestand und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.

Die Kommissionen

Art. 18

Der Vorstand kann Kommissionen einberufen.

Die einzelnen Kommissionen bestehen aus einem Präsidenten, der Vorstandsmitglied sein muss, und weiteren Vereinsmitgliedern. Sie konstituieren sich selbst.

Die Kommissionstätigkeit erfolgt auf Weisung des Vorstandes.


V. Vereinsmitglieder

Art. 19

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zur Erreichung des Vereinszweckes einsetzen wollen und die einschlägigen Aufnahmebedingungen des Vereins erfüllen.

Stimmberechtigte Vereinsmitglieder sind:

a) Die Aktivmitglieder

b) Die Ehrenmitglieder

Nichtstimmberechtigte Vereinsmitglieder sind:

c) Die Einzelmitglieder 4)

d) Die Kollektivmitglieder 4)

Art. 20

Der Vorstand entscheidet auf Grund der Richtlinien über die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern.

Jedes Vereinsmitglied erhält die Statuten und die Richtlinien des Vereins. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und kann jederzeit erfolgen.

Der Austritt befreit das austretende Vereinsmitglied aber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr.

Über den allfälligen Ausschluss oder Versetzung in eine andere Mitgliederkategorie von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand abschliessend und ohne Angabe von Gründen.


VI. Rechnungsabschluss

Art. 21

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.


VII. Schiedsgericht

Art. 22

Allfällige Anstände zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Vereinsmitgliedern über die Anwendung von Statuten und Richtlinien werden endgültig durch ein aus drei am betreffenden Anstand unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht erledigt.


VIII. Schlussbestimmungen

Art. 23  

Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.

 

Fläsch, 31. Mai 1985    Der Tagesaktuar: H. Wieland     Der Tagespräsident: J. Kuster

Aufgrund dieser Statuten erklären 28 Personen mit der Unterschrift ihren Beitritt zum VOBE.


1)    ergänzt an GV vom 27. September 1985

2)    beschlossen an der GV vom 18. Mai 1990

3)    beschlossen an der GV vom 24. Mai 1991

4)    beschlossen an der GV vom 19. März 1999

5)    beschlossen an der GV vom 22. März 2002, revidiert an der GV vom 21. März 2003

 

Statuten und Richtlinien in WinWord

zu Aufnahmegesuch

zurück zu Titel, Spesenreglement, VOBE, energie.ch


© GLOOR ENGINEERING, CH-7434 SUFERS, 35. MAI 2006